1 Geltungsbereich und Definitionen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend «AGB») gelten für die zwischen dem Vertragspartner und checksum AG (nachstehend «checksum») für die Akzeptanz am Verkaufspunkt von bargeldlosen Zahlungsmitteln und der im Zusammenhang stehenden Produkte und Dienstleistungen.
1.2 Definitionen
Die nachfolgenden Definitionen entsprechen der Verwendung der jeweiligen Begriffe in diesen AGB.
Acquirer (checksum)
Der Acquirer ermöglicht seinen Vertragspartnern, Zahlkarten oder andere Zahlsysteme, im Präsenzgeschäft als bargeldlose Zahlungsmittel zu akzeptieren und stellt die Verarbeitung der dadurch generierten Transaktionen sicher.
Autorisation
Im Rahmen der Autorisation wird durch den Kartenherausgeber bzw. Anbieter anderer Zahlsysteme geprüft, ob eine Karte/- Nutzer-App gültig bzw. nicht gesperrt ist und der Transaktionsbetrag innerhalb der festgelegten Limite liegt.
Debitkarte
Karte für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit sofortiger Belastung des Kontos des Karteninhabers (z.B. Visa Debit, Debit Mastercard).
Elektronische Abwicklung
Abwicklung und Einlieferung einer Transaktion unter Inanspruchnahme eines Hardware- oder virtuellen Terminals und elektronischer Übermittlung ans System.
EMV (EMV-Karte, EMV-Chip, EMV-Terminal)
Spezifikation für Karten, die mit einem Prozessorchip ausgestattet sind sowie die zugehörigen Chipkartenlesegeräte (z.B. POS-Terminals, Billettautomaten, Geldautomaten, Tankautomaten). Als EMV-Transaktionen gelten Zahlungen, bei deren Verarbeitung die Kartendaten elektronisch an einem EMV-Terminal aus dem Prozessorchip der Karte gelesen werden.
Gutschrift («Credit»)
Ganze oder teilweise Rückvergütung einer Transaktion an den ursprünglich belasteten Karteninhaber/ Nutzer anderer elektronischer Zahlungsmittel.
Infrastruktur
Alle technischen Einrichtungen des Vertragspartners, die zur elektronischen Annahme bargeldloser Zahlungen dienen, einschliesslich Hardware‑ oder virtueller Terminals und zugehöriger Geräte.
Karten
Oberbegriff für Zahlkarten, die der bargeldlosen Abwicklung von Zahlungen dienen, namentlich Kredit-, Debit- und Prepaid-Karten.
Kartenherausgeber («Issuer»)
Vom Lizenzgeber zur Herausgabe von Karten an Karteninhaber autorisiertes Unternehmen.
KarteninhaberIn
Person, die beim Vertragspartner angebotene Waren und/oder Dienstleistungen erwirbt und diese bargeldlos mittels Karte bezahlt (Transaktion).
Kartenorganisation
Lizenzgeber (wie Visa International, Mastercard International) für die Herausgabe (Issuing) und die Akzeptanz (Acquiring) von Karten und bargeldloser Zahlungsmittel.
Kartenprüfnummer
Auf der Kreditkarte aufgedruckte Ziffernfolge (z.B. Visa [CVV2], Mastercard [CVC2]), die im Distanzgeschäft als zusätzliches Sicherheitsmerkmal dient.
Kontaktlos (Kontaktlos-Karte, Kontaktlos-Leser, Kontaktlos-Transaktion)
Abwicklung von Transaktionen mittels Nutzung der «Nahfeldkommunikation» (NFC), eines internationalen Standards für die Übertragung von Daten via Funktechnik. Dazu werden ein Terminal mit Kontaktlos-Leser und eine Karte mit NFC-fähigem Chip bzw. eine auf einem NFC-fähigen Gerät (Kartenträger) geladene digitale Karte benötigt. Das Lesen der Chip-Daten erfolgt, indem die Karte bzw. der Kartenträger an den Kontaktlos-Leser gehalten wird.
Kreditkarte
Karte für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit nachträglicher Belastung des Karteninhabers
Merchant Category Code (MCC)
Von den Lizenzgebern vorgegebenes Raster, das dem Acquirer die Zuteilung der geschäftlichen Aktivitäten des Vertragspartners zu einer oder mehreren Branchenkategorien ermöglicht.
mPOS-Terminal Mobiler
Kartenleser, der mittels eines kompatiblen mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone oder Tablet) und einer App betrieben wird.
Payment Service Provi- der (PSP)
Technischer Dienstleister, der Anwendungen wie virtuelle Terminals bereitstellt, um die Annahme elektronischer Zahlungen im Webshop zu ermöglichen.
PCI-Standards
Vom PCI SSC (Payment Card Industry Security Standards Council) festgelegte Sicherheitsstandards für die Zahlkartenindustrie, deren Anwendung von den Lizenzgebern zwingend vorgeschrieben wird. Weitere Informationen finden sich auf pcisecuritystandards.org.
PCI DSS
Der Datensicherheitsstandard PCI DSS (Payment Card Industry Data Security Standard) ist ein PCI-Standard, der insbesondere die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen durch Unternehmen zum Ziel hat.
PIN (Persönliche Identifikationsnummer)
Persönliche Zahlenkombination, die eine Person als berechtigte Verwendung einer Karte authentifiziert
Präsenzgeschäft
Transaktionen, bei denen eine Person sowie die verwendete Karte bzw. Bezahl‑App physisch am Verkaufspunkt (Point of Sale) anwesend sind.
QR-Code
2D-Strichcode, der vom Vertragspartner im Rahmen der Transaktionsabwicklung generiert und vom Zahlungsmittel-Nutzer mithilfe der Bezahl-App gelesen und zur Zahlungsabwicklung genutzt wird.
Rückbelastung («Chargeback»)
Rückabwicklung einer vom Vertragspartner eingelieferten Transaktion oder einer bereits erfolgten Vergütung aufgrund einer berechtigten Beanstandung der Transaktion durch die zahlende Person oder den entsprechenden Herausgeber. Der Vergütungsanspruch des Vertragspartners entfällt.
System
Das von checksum betriebene elektronische Autorisations- und Abrechnungssystem für die Verarbeitung von Transaktionen. Dazu gehört auch die Dienstleistung »Händler- bzw. Partnerportal».
Terminal (Hardware- oder virtuelles Terminal)
Hardware-Terminals sind stationäre oder mobile Geräte zur Abwicklung von Transaktionen. Softwarekomponenten, welche die Verbindung vom Hardware-Terminal zu anderen Peripheriegeräten (Kassensysteme, Hotelreservationssysteme, Tankautomaten usw.) ermöglichen, werden dem Hardware-Terminal zugerechnet.
Virtuelle Terminals sind Applikationen, die die Abwicklung von Transaktionen im Distanzgeschäft ermöglichen. Üblicherweise werden Software-Terminals von Payment Service Providern (auch checksum) betrieben und ver- kauft.
Transaktion
Elektronisch abgewickelter bargeldloser Zahlungsvorgang, dessen Transaktionsdaten anschliessend durch das System von checksum verarbeitet werden.
Transaktionsbeleg
Mittels Terminal oder im Webshop generierte physische oder elektronische Bestätigung für die Abwicklung einer Transaktion.
Zahlungsbestätigung
Von checksum erzeugter (elektronischer) Beleg, der nach jeder Transaktion in der entsprechenden Zahlungsanwendung der zahlenden Person verfügbar gemacht wird.Nutzende von elektronischen Zahlungsmitteln Nutzende von elektronischen Zahlungsmitteln.
2 Der Vertragspartner
2.1 Identifizierung des Vertragspartners
checksum ist verpflichtet, den Vertragspartner und dessen rechtsverbindliche Vertreter zu identifizieren sowie die geschäftlichen Aktivitäten des Vertragspartners zu erfassen und der korrekten Branchenkategorie (MCC) zuzuordnen. Zu diesem Zweck geht der Vertragspartner den Vertrag elektronisch ein und liefert die bezeichneten Dokumente sowie, fallbezogen, aller weiteren erforderlichen Dokumente bei checksum ein.
2.3 Branchenzugehörigkeit (Merchant Category Code, MCC)
Der Vertragspartner ist in den in den Vertragsmodulen aufgeführten Branchenkategorien tätig und verkauft an Karteninhaber/Nutzer anderer elektronischer Zahlungsmittel Waren und/oder erbringt Dienstleistungen, die ausschliesslich diesen Branchenkategorien zugeordnet werden. Pro Branchenkategorie ist der Abschluss eines separaten Vertragsmoduls erforderlich.
2.4 Änderungen auf Seiten des Vertragspartners
Im Falle von Änderungen seitens des Vertragspartners (z.B. bezüglich Rechtsform, ausgeübter Geschäftstätigkeit, Adresse, Kontoverbindung, rechtsverbindlichen Vertretern, Verkaufsstellen oder Infrastruktur), hat der Vertragspartner checksum unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. checksum ist berechtigt, dem Vertragspartner den durch Änderungen entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.
Bei einer wesentlichen Änderung der Eigentums- und Kontrollverhältnisse des Vertragspartners, ist dieser verpflichtet, checksum mindestens einen Monat im Voraus Postanschrift darüber zu informieren. checksum ist in diesem Fall berechtigt, eine Aktualisierung der Identifizierung des Vertragspartners, gemäss Ziffer 2.1, zu verlangen. Ergeben sich daraus für checksum erhöhte Risiken, ist diese berechtigt, die Vertragsmodule mit sofortiger Wirkung zu beenden. Solange checksum über eine Rechtsnachfolge nicht schriftlich informiert ist, kann diese alle Vergütungen mit befreiender Wirkung an den bisherigen Vertragspartner leisten.
Falls in Bezug auf die Bonität des Vertragspartners erhebliche Verschlechterungen eintreten (z.B. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), hat der Vertragspartner checksum unverzüglich zu informieren. checksum ist nach billigem Ermessen berechtigt, sofort geeignete Massnahmen wie eine Anpassung der Vergütungsfristen, den Rückbehalt von Vergütungen oder das Einverlangen von geeigneten Sicherheiten zu treffen. Der Vertragspartner wird unverzüglich über die ergriffenen Massnahmen unterrichtet.
checksum ist berechtigt, im Rahmen des Risikomanagements die geschäftlichen Aktivitäten (Produkte und Dienstleistungen) und die finanzielle Lage des Vertragspartners zu prüfen. Der Vertragspartner stellt checksum die dazu erforderlichen Informationen (inklusive Jahresrechnungen) auf Anfrage hin innerhalb von 10 Tagen zur Verfügung.
3 Infrastruktur des Vertragspartners
3.1 Allgemeines
Erwerb, Betrieb und Unterhalt einer für die elektronische Abwicklung von bargeldlosen Zahlungen geeigneten Infrastruktur sowie die sicherheits-technischen Vorkehrungen gegen den Missbrauch der Infrastruktur, insbesondere die Einhaltung des PCI DSS gemäss Ziffer 14.2, liegen vollumfänglich in der Verantwortung des Vertragspartners. Dies gilt auch für Anpassungen der Infrastruktur infolge von Systemanpassungen seitens checksum gemäss Ziffer 4.1, Abs. 3.
3.2 Pflichten des Vertragspartners
3.2.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Der Vertragspartner verpflichtet sich, durch angemessene Massnahmen sicherzustellen, dass keine Manipulationen, insbesondere keine missbräuchlichen Transaktionen möglich sind und die Terminals vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte geschützt sind. Der Vertragspartner hat sein Personal in der korrekten Handhabung und Benützung der Infrastruktur in angemessenen Zeitabständen, insbesondere bei deren Inbetriebnahme, zu schulen. Zudem weist er sein Personal auf Massnahmen hin, die zur Vermeidung von Missbrauch und Betrug zu treffen sind.
3.2.2 Pflichten betreffend Hardware-Terminals
Der Vertragspartner hat sämtliche Terminals am Verkaufspunkt so zu platzieren, dass der Karteninhaber/Nutzer anderer elektronischer Zahlungsmittel direkten Zugang zum Terminal hat (insbesondere zu Anzeige, Bedientasten und Kartenleser) und bei der allenfalls notwendigen Eingabe der PIN nicht beobachtet werden kann.
3.2.3 Pflichten betreffend virtuellen Terminals
Der Vertragspartner hat die Infrastruktur, mit der die virtuellen Terminals betrieben werden, insbesondere die Rechner (inklusive aller dazugehören- der Netzwerkelemente) sowie die Datenträger (v.a. Kartennummern, Verfalldaten oder Transaktionsdaten), mit aller Sorgfalt zu schützen.
3.2.4 Informationspflicht/Auskunftsrecht
Auf Verlangen von checksum hat der Vertragspartner checksum schriftlich mitzuteilen, welche Terminals produktiv im Einsatz sind. Des Weiteren ermächtigt der Vertragspartner checksum, diese Information auch direkt bei den Terminalherstellern/Softwarelieferanten oder sonstigen Infrastrukturlieferanten einzufordern. Der Vertragspartner wird checksum dabei entsprechend unterstützen.
Der Vertragspartner wird checksum jegliche Änderung im Zusammenhang mit Hardware-Terminals respektive seinem Webshop, insbesondere die Stilllegung, den Ersatz oder den Wechsel des Standortes respektive der URL, unverzüglich schriftlich mitteilen.
3.2.5 Transaktionsrouting durch Dritte
Der Vertragspartner ist berechtigt, eine Vereinbarung mit nach PCI DSS zertifizierten Dritten (wie Payment Service Provider, Netzwerkbetreiber) einzugehen, welche die Transaktionen im Auftrag des Vertragspartners an checksum einliefern. Eine Anerkennung solcher Dritten wird checksum nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anbindung des Dritten entstehen, insbesondere für Aufschaltung, Gebühren, Verzögerungen und Fehler, sind vom Vertragspartner zu tragen. checksum ist berechtigt, solche Kosten und Gebühren dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen oder diese mit an den Vertragspartner zu leistenden Vergütungen zu verrechnen.
Der Vertragspartner hat checksum über Anpassungen im Zusammenhang mit dem Transaktionsrouting durch Dritte sowie einen Wechsel dieses Dritten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. checksum ist berechtigt, aus wichtigen Gründen solche Anpassungen oder Wechsel zu verweigern.
3.2.6 Akzeptanz durch mehrere Acquirer
Bei gleichzeitigem Bezug von Acquiring-Dienstleistungen durch den Vertragspartner von mehreren Anbietern, muss die Trennung zwischen den dem jeweiligen Acquirer zuzurechnenden Transaktionsdaten jederzeit gewährleistet sein. Die Kooperation mit Dritt-Acquirern darf die Abwicklung und Sicherheit der von checksum zu verarbeitenden Transaktionen in keiner Weise beeinträchtigen.
4 Autorisations- und Abrechnungssystem von checksum
4.1 Allgemeines
checksum betreibt und betreut das System in technischer, organisatorischer und administrativer Hinsicht. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf die ständige Verfügbarkeit und störungsfreie Benutzbarkeit des Systems. checksum kann diesbezüglich keine Gewährleistung abgeben. checksum ist berechtigt, den Betrieb des Systems nach billigem Ermessen zu unterbrechen, wenn ihr dies aus zwingenden sachlichen Gründen wie z.B. Systemänderungen und -ergänzungen, Störungen, Gefahr des Missbrauchs angezeigt erscheint. checksum behält sich vor, das System in technischer und organisatorischer Hinsicht zu ändern oder zu ergänzen. Ergeben sich daraus Anpassungen an der Infrastruktur, so hat der Vertragspartner diese, unter Befolgung der Weisungen von checksum, auf eigene Kosten vorzunehmen. Der Vertragspartner ist ausserdem verpflichtet, von checksum und den System- sowie den Infrastrukturlieferanten oder Terminalherstellern vorgenommene Änderungen und Ergänzungen, insbesondere zwecks Erhöhung der Sicherheitsstandards, zu übernehmen.
4.2 Autorisation
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, bei checksum für jede Form der Akzeptanz eine Autorisation mittels eines von checksum vorgegebenen Verfahrens einzuholen. Vorbehalten sind von checksum ausdrücklich zugelassene Ausnahmen
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass im Autorisationsverfahren lediglich geprüft werden kann, ob eine Karte/App eines anderen elektronischen Zahlungsmittels nicht gesperrt ist und kein Limit überschritten wird. Die erteilte Autorisation räumt dem Vertragspartner deshalb keinen Anspruch auf Vergütung der Transaktion durch checksum ein.
4.3 Transaktionsverarbeitung und Abrechnung
Die vom Vertragspartner eingelieferten Transaktionen werden durch das System verarbeitet und abgerechnet. Die daraus resultierenden Vergütungsansprüche werden dem Vertragspartner gutgeschrieben und die Bank von checksum wird angewiesen, den fälligen Betrag an das Finanzinstitut des Vertragspartners zu überweisen.
4.4 Web-Service «Kunden- bzw. Partnerportal»
Die beiden Web-Services «Kunden- bzw. Partnerportal» (nachstehend «Web Service») umfassen die elektronische Bereitstellung der Vergütungsanzeigen sowie Transaktions- und Terminalinformationen wie auch Reports und Self-Service Funktionen, im Zusammenhang mit der Akzeptanz von bargeldlosen Zahlungsmitteln.
Der Vertragspartner definiert gegenüber checksum, welche Person Zugriffsrechte auf den Administrationsbereich der Kunden- bzw. Partnerportal-Plattform erhalten solln. Die von checksum bereit gestellten personalisierten Logindaten (nachstehend «Logindaten») berechtigen diese zur Vornahme von Änderungen betreffend Leistungsumfang und Konfiguration im Namen des Vertragspartners.
Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Logindaten ausreichend gegen den Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind. Zudem hat er die Passwörter regelmässig zu erneuern. Wer sich unter Verwendung der Logindaten gegenüber checksum identifiziert, gilt als durch den Vertragspartner zur Nutzung der Kunden- bzw. Partnerportal-Plattform legitimiert. checksum überprüft nur die Logindaten; eine weitergehende Legitimationsprüfung findet nicht statt.
Besteht Anlass zur Befürchtung, dass unberechtigte Dritte sich Kenntnis der Logindaten verschafft haben, so hat der Vertragspartner die Login- daten unverzüglich durch checksum (Tel-Nr. +41 58 329 31 80) sperren zu lassen. Der Vertragspartner haftet für sämtliche durch Dritte unter Verwendung der Logindaten vorgenommenen Handlungen wie für seine eigenen.
Der Vertragspartner kann während mindestens 6 Monaten auf die auf der Kunden- bzw. Partnerportal-Plattform gespeicherten Daten zurückgreifen. checksum übernimmt jedoch keine Gewährleistung bezüglich der Authentizität und Unveränderbarkeit der Daten beim Herunterladen, Aufzeichnen und Aufbewahren durch den Vertragspartner.
5 Akzeptanz
5.1 Pflichten des Vertragspartners
5.1.1 Generelle Pflichten
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Karten der vereinbarten Kartenbrands und der vereinbarten Kartenarten (Kredit-, Debit- oder Prepaidkarte) sowie andere elektronische Zahlungsmittel betragsunabhängig als Zahlungsmittel für Waren und/ oder Dienstleistungen zu akzeptieren.
Der Vertragspartner verpflichtet sich im Rahmen der Akzeptanz in jedem Fall,
- eine Transaktion nicht auf verschiedene Karten oder in mehrere Teilbeträge für dieselbe Karte aufzuteilen; es sei denn
- es handelt sich bei der ersten Zahlung um eine Anzahlung und bei der zweiten um die Restzahlung für eine Dienstleistung oder Ware, welche zu einem späteren Zeitpunkt erbracht bzw. geliefert wird,
- es handelt sich um eine Ratenzahlung, dessen Laufzeit und einzelne Ratenzahlungsbeträge zwischen Händler und Karteninhaber schriftlich vereinbart ist,
- der Karteninhaber bezahlt einen Teil des Totalbetrages per Karte und den restlichen Kaufbetrag in anderer Form (z. B. Bargeld oder Scheck).
- Die Karte/andere elektronische Zahlungsmittel gegenüber anderen Zahlungsmitteln nicht zu benachteiligen, insbesondere, keinen Zuschlag für die Zahlung mit Karte/anderen elektronischen Zahlungsmitteln zu verlangen und Karteninhabern/Nutzende von elektronischen Zahlungsmitteln keinen Rabatt zu gewähren, wenn sie zugunsten anderer Zahlungsmittel auf die Zahlung mit Karte/andere elektronische Zahlungsmittel verzichten;
- keine Bargeldauszahlung oder Darlehensgewährung gegen Belastung der Karte/Zahlung vorzunehmen; für Bargeldauszahlungen (Cash Advance, Purchase with Cash Back) bedarf es (wo verfügbar) einer Zusatzvereinbarung;
- die Karte/andere elektronische Zahlungsmittel für Leistungen, die nicht sofort erbracht werden können, nur zu akzeptieren, wenn der Karteninhaber/ Nutzende von elektronischen Zahlungsmitteln über eine spätere Leistungserbringung in schriftlich nachweisbarer Form (auch per E-Mail) informiert wird;
- keine Daten auf einem Beleg nach dessen Unterzeichnung zu ändern oder zu korrigieren; ist eine Korrektur erforderlich, so muss ein neuer Beleg ausgestellt werden;
- die von einem sorgfältigen Kaufmann zu erwartenden Massnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs von Karten/anderen elektronischen Zahlungsmitteln zu ergreifen und einen Missbrauchsverdacht checksum sofort zu melden.
- die Akzeptanz- und Markenrichtlinien der jeweiligen Kartenorganisationen sowie Anbieter elektronischer Zahlungsmittel einzuhalten. Insbesondere dürfen Marken, Logos und sonstige Kennzeichen nur gemäss den jeweils geltenden Vorgaben verwendet werden. Der Vertragspartner darf dadurch keine Rechte Dritter verletzen.
5.2 Ausschluss der Akzeptanz
Der Vertragspartner darf die Karte/andere elektronische Zahlungsmittel nicht akzeptieren für
- Transaktionen bei welchen die Waren und/oder Dienstleistungen nicht vom Vertragspartner, sondern von einem Dritten angeboten respektive erbracht werden (Sub-Acquiring Verbot);
- Transaktionen, die nicht den vereinbarten Branchenkategorien entsprechen; die Abwicklung von Transaktionen ausserhalb der in den Vertragsmodulen vereinbarten Branchenkategorien bedarf des Abschlusses eines zusätzlichen Vertragsmoduls;
- Transaktionen, die in seinem Land, am Empfangsort und/oder nach dem für das Rechtsgeschäft mit dem Karteninhaber/Nutzende von elektronischen Zahlungsmitteln anwendbaren Recht widerrechtlich oder sittenwidrig sind oder einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, über welche der Vertragspartner nicht verfügt;
- Transaktionen, die den Branchenkategorien «Adult Entertainment» (Pornographie, Erotik, Erwachsenenunterhaltung), Tabak, Pharma, Spiel und Wette oder Auktionen zugeordnet werden; für die Abwicklung von Transaktionen dieser Branchenkategorien bedarf es einer Zusatzvereinbarung;
- Transaktionen, die dem Laden anderer Zahlungsmittel (z.B. Prepaid-Karten, Gutscheinkarten oder E-Wallet-Lösungen) dienen; für die Abwicklung dieser Transaktionen bedarf es einer Zusatzvereinbarung.
5.3 Akzeptanz im Präsenzgeschäft
Bei elektronischer Abwicklung mittels Hardware-Terminal hat der Vertragspartner zu gewährleisten, dass das Lesen der Kartendaten und eine allen- falls notwendige Eingabe der PIN respektive das Scannen des QR-Codes persönlich durch den Karteninhaber respektive die Nutzenden von elektronischen Zahlungsmitteln – ohne Einsichtnahme durch den Vertragspartner oder durch Dritte – am Terminal vorgenommen werden kann.
Für die Kartenakzeptanz gilt:
Bei Kontaktlos-Transaktionen wird der anzuwendende Sicherheitsstandard über das Hardware-Terminal gesteuert. Lassen es die auf der Karte und/oder dem Hardware- Terminal abgespeicherten Sicherheitsparameter zu, ist weder die Eingabe der PIN noch eine Unterschrift erforderlich. Andernfalls wird der Karteninhaber zur Eingabe der PIN oder zur Unterzeichnung des vom Terminal erstellten Beleges aufgefordert.
Wird für die Kartenakzeptanz die Unterschrift des Karteninhabers verlangt, darf der Vertragspartner die Karte nur akzeptieren, sofern diese
- innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer vorgewiesen wird;
- nicht erkennbar gefälscht ist;
- sämtliche Sicherheitsmerkmale aufweist; und
- vom Karteninhaber unterzeichnet ist.
Der Vertragspartner hat bei Transaktionen mit Unterschriftsbestätigung zudem sicherzustellen, dass
- der Karteninhaber den Beleg in seiner Gegenwart persönlich unterschreibt;
- die Unterschrift auf dem Papierbeleg bzw. auf dem Bildschirm (bei mPOS-Terminals) mit derjenigen auf der Rückseite der Karte übereinstimmt; und
- die letzten vier Ziffern der Kartennummer identisch sind mit den letzten vier Ziffern der ausgedruckten Nummer auf dem Beleg.
Im Zweifelsfall hat der Vertragspartner die Identität des Karteninhabers anhand eines amtlichen Ausweises (Übereinstimmung von Name und Vorname) zu überprüfen und auf dem Beleg zu vermerken, dass Ausweis- und Kartendaten verglichen und überprüft worden sind. Bei mPOS- Terminals ist dieser Vermerk zusammen mit einer Referenz auf die entsprechende Transaktions-ID aufzubewahren.
Hat ein Karteninhaber die PIN vergessen oder lässt das System keine weiteren PIN-Eingaben zu, darf die Karte nicht gemäss den Ausweichverfahren nach Ziffern 11.2 und 11.3 akzeptiert werden.
5.5 Abwicklung von Gutschriften («Credits»)
Eine Gutschrift darf nur auf eine zuvor abgerechnete Belastung erfolgen und die Höhe dieser Belastung nicht überschreiten. Es ist dem Vertragspartner nicht erlaubt, eine Rückvergütung anders als nachfolgend beschrieben abzuwickeln (z.B. mittels Bargeld oder Überweisung). Mit Vornahme einer Gutschrift durch den Vertragspartner ist checksum berechtigt, vom Vertragspartner die Rückerstattung oder Verrechnung der bereits abgerechneten bzw. vergüteten Transaktion zu verlangen.
Für die Kartenakzeptanz gilt:
Soll dem Karteninhaber eine Transaktion ganz oder teilweise zurückvergütet werden, nachdem sie abgewickelt wurde, hat der Vertragspartner eine Gutschrift («Credit») auf dieselbe Karte auszustellen. Bei elektronischer Abwicklung ist eine Gutschriftstransaktion auszulösen und die entsprechende Gutschriftsanzeige auszudrucken.
Für die Akzeptanz anderer elektronischer Zahlungsmittel und für mPOS-Terminals gilt:
Soll eine Transaktion ganz oder teilweise zurückvergütet werden, nachdem sie abgewickelt wurde, hat der Vertragspartner die Möglichkeit, eine nachträgliche Gutschrift resp. Teilgutschrift einer Transaktion bei checksum zu beantragen.
6 Belege
6.1 Allgemeines
Die Missachtung der Pflichten gemäss Ziffern 6.2 und 6.3 führt zu einem erhöhten Risiko auf Rückbelastung der Vergütungen gemäss Ziffer 10.
6.2 Übergabe an den Karteninhaber/ Nutzende von elektronischen Zahlungsmitteln
Im Präsenzgeschäft verbleibt das Original des vom Terminal ausgedruckten Belegs beim Vertragspartner («Händlerbeleg»). Eine Kopie («Kundenbeleg») händigt der Vertragspartner dem Karteninhaber/ Nutzende von elektronischen Zahlungsmitteln aus. Bei Verwendung eines mPOS-Terminals wird dem Karteninhaber der Beleg auf Wunsch per E-Mail übermittelt. Die Archivierung des Beleges ist in elektronischer Form möglich.
6.3 Aufbewahrungspflicht
Der Vertragspartner bewahrt alle Originale der Papierbelege und Kopien der elektronischen Belege, alle Transaktionsdaten und Tagesabschlüsse (inkl. Einzeltransaktionsdaten) sowie die dazugehörigen Auftragsdaten und -unterlagen mindestens während 36 Monaten ab dem Datum der Transaktion an einem sicheren Ort auf.
Elektronische Daten sind verschlüsselt aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu schützen. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Vertragspartner zur Einhaltung der entsprechenden von checksum erlassenen Weisungen (gemäss Ziffer 14.2).
7 Transaktionseinlieferung
7.1 Einlieferungsfristen
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die abgewickelten Transaktionen innerhalb von 48 Stunden an checksum einzuliefern.
Für Transaktionen, die später als gemäss der vorstehenden Bestimmung im System von checksum eingehen, behält sich checksum vor, dem Vertragspartner keinen Vergütungsanspruch zu gewähren oder eine bereits geleistete Vergütung zurückzufordern bzw. zu verrechnen.
Im Distanzgeschäft (Secure E-Commerce, Mail-/Phone-Order) ist der Vertragspartner auch dann verpflichtet, die Transaktionen innerhalb von 48 Stunden einzuliefern, wenn er die betreffende Ware nicht unmittelbar versenden/ausliefern bzw. die Dienstleistung nicht sofort erbringen kann. Der Datentransfer von der Infrastruktur des Vertragspartners zum von checksum betriebenen System erfolgt auf alleiniges Risiko des Vertragspartners, unabhängig davon, ob dieser durch den Vertragspartner oder durch von ihm beigezogene Dritte erfolgt.
7.2 Einlieferungswährung
Der Vertragspartner hat die Transaktionen in den im Vertragsmodul vereinbarten Währungen einzuliefern.
7.3 Nacherfassung (Kartenakzeptanz)
Sofern der Vertragspartner die Einlieferungsfristen gemäss Ziffer 7.1 beachtet hat, ist eine manuelle Nacherfassung von verlorenen, fehlerhaft oder unvollständig eingelieferten Transaktionen in den Fällen möglich, in denen eine technische Störung bei der Datenübermittlung oder -verarbeitung als Ursache vorliegt. Fehlbuchungen (z.B. zu hoher oder zu tiefer Betrag) sind davon ausgenommen.
Die Nacherfassung von Transaktionen, die später als 60 Tage (Debitkarten) bzw. 180 Tage (Kreditkarten) eingeliefert werden, ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Transaktionen, deren Daten nicht im System von checksum eingegangen sind.
8 Vergütung
8.1 Vergütungsanspruch des Vertragspartners
checksum vergütet dem Vertragspartner die eingelieferten Transaktionen – unter Abzug der vereinbarten Gebühren und unter Vorbehalt einer nachträglichen Rückbelastung – in der vereinbarten Vergütungsfrequenz. Die Details der Abrechnung werden auf der Vergütungsanzeige ausgewiesen. An den Bankfeiertagen werden seitens checksum keine Auszahlungen verarbeitet. Der Vertragspartner akzeptiert die daraus resultierenden Verzögerungen hinsichtlich der Vergütung. Weitere länderspezifische oder regionale Feiertage können zu zusätzlichen Verzögerungen führen.
8.2 Konto für den Empfang der Vergütungen
Für den Empfang der Vergütungen hat der Vertragspartner ein auf das Unternehmen oder den Inhaber lautendes Konto bei einem Finanzinstitut zu führen. Für die ordnungsgemässe Bearbeitung werden IBAN und BIC des entsprechenden Kontos benötigt.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass bei unrichtiger oder ungenügender Angabe der Kontodaten, Zahlungen entweder nicht ausgeführt werden oder an einen anderen Empfänger gelangen können. Sämtliche Kosten und Gebühren für Nachforschungen oder andere damit verbundene Aufwendungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
checksum wird dem Vertragspartner Vergütungen aus den Akzeptanzmodulen in Form einer Sammelzahlung überweisen. Sollte der Vertragspartner Überweisungen je Kartenbrand wünschen, gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.
8.3 Vergütungswährung
Die Vergütung an den Vertragspartner erfolgt grundsätzlich in der am Geschäftssitz des Vertragspartners gültigen Lokalwährung. Wünscht der Vertragspartner die Vergütung in einer anderen Währung, so wird die vom Vertragspartner eingelieferte Währung via CHF in die gewünschte Auszahlungswährung umgerechnet. Dabei kommen die von checksum vorgegebenen Fremdwährungsumrechnungskurse zur Anwendung. Der Vertragspartner akzeptiert die von checksum angewandten Umrechnungskurse.
8.4 Vergütungsanzeige
Die Bereitstellung der Vergütungsanzeige durch checksum erfolgt in der im Vertragsmodul vereinbarten Form. Die Vergütungsanzeige wird in jedem Fall im Web Service «Kunden- bzw. Partnerportal» bereit gestellt.
Einwendungen gegen die Vergütungsanzeige muss der Vertragspartner schriftlich innerhalb von 30 Tagen ab Bereitstellung im Web Service, respektive, bei anderen vereinbarten Lieferformen, ab Erhalt, bei checksum erheben, ansonsten gilt die Vergütungsanzeige, inklusive aller darin enthaltenen Angaben, als korrekt und vollständig und als ohne Vorbehalte genehmigt.
9 Gebühren
9.1 Allgemeines
Alle durch den Vertragspartner an checksum zu entrichtenden Gebühren sind im Vertragsmodul aufgeführt. Die Gebühren sind mit der Erbringung der Leistung durch checksum zur Zahlung fällig; sie werden mit den aufgelaufenen Vergütungen verrechnet und auf der Vergütungsanzeige ausgewiesen (Ziffer 8.1).
Falls im Vertragsmodul vereinbart wird, dass ein Preis- und Leistungsverzeichnis zur Anwendung kommt, stellt die jeweils gültige Version desselben einen integrierenden Bestandteil des Vertragsmoduls dar.
Die Verrechnung von Forderungen des Vertragspartners gegenüber checksum setzt die vorherige schriftliche Zustimmung von checksum voraus. checksum ist jederzeit berechtigt, Forderungen gegenüber dem Vertragspartner zu verrechnen.
9.2 Interchange-Gebühren
Dem Vertragspartner werden sämtliche Informationen zur Höhe der Interchange-Gebühren auf dem Partner- bzw. Händlersportal angezeigt.
9.3 Vergütungsspesen Dritter
Überweisungs- oder Fremdwährungsvergütungsspesen, die vom Finanzinstitut des Vertragspartners im Zusammenhang mit der Vergütung erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners und werden diesem direkt bei der Vergütung belastet. checksum behält sich das Recht vor, bei gesetzlichen Änderungen und/oder bei Änderungen der von Dritten erhobenen Gebühren, die Vergütungsmodalitäten anzupassen.
9.4 Zahlungsverzug
Sollte die Verrechnung der vom Vertragspartner geschuldeten Beträge nicht zu deren Begleichung führen, so wird dem Vertragspartner von checksum eine Zahlungsaufforderung über den ausstehenden Betrag zugestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage, nach deren Verstreichen der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug gerät.
Bei Verzug des Vertragspartners ist checksum berechtigt, einen Verzugszins von 5% p.a. auf den ausstehenden Betrag zu erheben sowie dem Vertragspartner sämtliche Mahn- und Inkassospesen in Rechnung zu stellen.
9.5 Steuern
Die in den Vertragsmodulen festgelegten Gebühren für Produkte und Dienstleistungen von checksum verstehen sich, sofern nicht anders bezeichnet, ohne Mehrwertsteuer, Quellensteuern und weitere Abgaben. Alle Steuern und Abgaben, die gemäss Gesetzgebung des Landes des Vertragspartners auf die von checksum im Rahmen der Vertragsmodule zu erbringenden Leistungen anfallen oder in Zukunft anfallen können, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist in jedem Fall verpflichtet, die in seinem Land anwendbaren Bestimmungen im Zusammenhang mit indirekten Steuern, Quellensteuern und anderen allfälligen Abgaben einzuhalten. Sollten Dritte gegenüber checksum Ansprüche daraus ableiten, so wird der Vertragspartner checksum vollumfänglich schadlos halten.
10 Rückbelastungen und Betrugsüberwachung
10.1 Rückbelastungen («Chargebacks»)
Karteninhaber/ Nutzende von elektronischen Zahlungsmitteln und die respektiven Herausgeber sind berechtigt, eine Transaktion zu beanstanden, sofern die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Rückbelastungsverfahrens, insbesondere das Vorliegen eines Rückbelastungsgrundes, erfüllt sind.
Wird ein Rückbelastungsverfahren eröffnet, hat der Vertragspartner, auf Aufforderung von checksum, Kopien sämtlicher Belege und Unterlagen (gemäss Ziffer 6), die den Rückbelastungsgrund widerlegen können, inner- halb von 10 Tagen per Einschreiben an checksum zu senden. Falls der Rückbelastungsgrund mittels den vom Vertragspartner eingereichten Belegen nicht widerlegt werden kann oder die verlangten Belege vom Vertragspartner nicht fristgerecht eingereicht werden, ist checksum berechtigt, bereits vergütete Transaktionen vom Vertragspartner zurückzufordern bzw. diese mit an den Vertragspartner zu leistenden Vergütungen zu verrechnen («Rückbelastung»). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Lieferung/Erbringung von Waren bzw. Dienstleistungen nicht direkt durch den Vertragspartner, sondern durch Dritte erfolgt, etwa wenn der Vertragspartner als Vermittler oder Agent dieser Dritten auftritt.
Falls der Vertragspartner, nach Eröffnung eines Rückbelastungsverfahrens, beabsichtigt, eine Gutschrift zugunsten der Karte/eines anderen elektronischen Zahlungsmittels, welche für die beanstandete Transaktion eingesetzt worden ist, durchzuführen, hat er die Chargeback-Abteilung von checksum über sein Vorhaben zu informieren. Bei Gutheissung durch checksum, hat der Vertragspartner die Gutschrift gemäss den Bestimmungen von Ziffer 5.5 durchzuführen.
Während des Rückbelastungsverfahrens hat der Vertragspartner jegliches Ergreifen von rechtlichen Schritten gegenüber dem Karteninhaber/Nutzer anderer elektronischer Zahlungsmittel zu unterlassen.
10.2 Rückbelastungsgründe im Präsenzgeschäft (Kartenakzeptanz)
Bei der Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft steht checksum insbesondere dann ein Rückbelastungsrecht zu, wenn der Karteninhaber die Transaktion bestreitet und die Präsenz der Karte am Verkaufspunkt zum Zeitpunkt der Transaktion vom Vertragspartner nicht bewiesen werden kann. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Vertragspartner
- bei der Akzeptanz von EMV-Karten die Kartendaten über ein «Nicht- EMV-Terminal» (ohne EMV-Chip-Leser) einliest;
- die Kartendaten weder ab EMV-Chip, noch ab Magnetstreifen einliest, sondern manuell über die Tastatur des Terminals erfasst (entsprechend den Ausweichverfahren gemäss Ziffern 11.2 und 11.3);
- bei der Akzeptanz von Karten einen Imprinter verwendet und der Beleg vom Karteninhaber nicht unterzeichnet wird.
Diese Aufzählung von Rückbelastungsgründen ist nicht abschliessend.
10.4 Betrugsüberwachung («Fraud Monitoring»)
Im Rahmen der Betrugsüberwachung kann checksum gegenüber dem Vertragspartner jederzeit Weisungen zur Verhinderung von Betrugsfällen (z.B. Pflicht zur Ausweisvorlage durch den Karteninhaber) erlassen. Die Weisungen treten sofort nach Mitteilung an den Vertragspartner in Kraft und der Vertragspartner ist verpflichtet, diese vollumfänglich einzuhalten.
Bei begründetem Betrugsverdacht ist checksum berechtigt, die Vergütungen an den Vertragspartner bis zur Klärung des Verdachts zurückzubehalten. Vorbehalten bleibt die Ziffer 10.2 Bei übermässig häufigem Auftreten von Betrugsfällen behält sich checksum ausserdem das Recht vor, die Vertragsmodule mit sofortiger Wirkung zu beenden.
10.5 Einhaltung der Limiten
Der Vertragspartner stellt sicher, dass für die vereinbarten Kartenbrands/ andere elektronische Zahlungsmittel monatlich jeweils folgende Limiten eingehalten werden:
- Verhältnis Gesamtvolumen Rückbelastungen plus Gutschriften/Bruttoumsatz pro Monat kleiner als 2%;
- Verhältnis Anzahl Rückbelastungen plus Gutschriften/Anzahl Transaktionen pro Monat kleiner als 1%;
- Verhältnis Gesamtvolumen betrügerischer Transaktionen/Bruttoumsatz pro Monat kleiner als 0,75%;
- Verhältnis Anzahl betrügerischer Transaktionen/Anzahl Transaktionen pro Monat kleiner als 3% und weniger als 3 betrügerische Transaktionen.
Bei Überschreitung einer dieser Limiten ist checksum berechtigt, dem Vertragspartner pro übersteigende Rückbelastung, Gutschrift oder betrügerischer Transaktion fallbezogene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Ferner hat checksum das Recht, Straf- und/oder Bearbeitungsgebühren der Lizenzgeber an den Vertragspartner weiterzubelasten, die Vergütung der eingelieferten Transaktionen, um bis zu 180 Tage aufzuschieben und die Vertragsmodule mit sofortiger Wirkung zu beenden.
14 Datenschutz
14.1 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
checksum als Datenverantwortlicher verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der Datenschutzerklärung on checksum weiter ausgeführt.
14.2 Datensicherheitsstandard PCI DSS
Kartendaten (insbesondere Kartennummern, Verfalldaten) müssen gegen Verlust und vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte geschützt werden. Die diesbezüglich einzuhaltenden Datensicherheitsbestimmungen der Lizenzgeber sind im PCI DSS festgelegt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Vertragspartner, die jeweils geltende Fassung der von checksum erlassenen «Weisungen für die Einhaltung der PCI DSS Sicherheitsvorschriften», die einen integrierenden Bestandteil dieser AGB bildet, zu beachten und jederzeit und vollumfänglich einzuhalten. Insbesondere ist der Vertragspartner verpflichtet, die Zertifizierungsmassnahmen, z.B. Selbstbeurteilungsfragebogen («Self-Assessment Questionnaire»), durchzuführen und die Einhaltung des PCI DSS gegenüber checksum zu bestätigen.
Im Falle eines Kartendatendiebstahls bzw. bei Verdacht eines Kartendatendiebstahls, hat der Vertragspartner checksum umgehend zu benachrichtigen. Der Vertragspartner ermächtigt checksum in diesem Fall ausdrücklich, ein von den Lizenzgebern akkreditiertes Prüfungsunternehmen damit zu beauftragen, einen «PCI-Prüfungsbericht» zu erstellen. Dabei werden die Umstände der Schadensentstehung untersucht und zugleich überprüft, ob der PCI DSS durch den Vertragspartner eingehalten worden ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vollumfänglich mit dem Prüfungsunternehmen zu kooperieren; insbesondere gewährt er dem Prüfungsunternehmen uneingeschränkten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten sowie Zugriff auf seine Infrastruktur. Nach Erstellung des PCI-Prüfungsberichts hat der Vertragspartner alle festgestellten Sicherheitsmängel auf seine Kosten innerhalb einer von checksum mitgeteilten Frist vollständig zu beheben. Zeigt die Untersuchung, dass die Sicherheitsvorgaben gemäss PCI DSS zum Zeitpunkt des Datendiebstahls nicht eingehalten worden sind, gehen die Kosten für die Erstellung des PCI-Prüfungsberichts ebenfalls zu Lasten des Vertragspartners.
checksum ist berechtigt, Schadenersatzansprüche der Lizenzgeber an den Vertragspartner weiterzubelasten und/oder das Vertragsmodul mit sofortiger Wirkung zu beenden, falls der PCI DSS durch den Vertragspartner nicht eingehalten oder dessen Einhaltung durch den Vertragspartner nach Aufforderung nicht bestätigt wird. Dies gilt gleichermassen im Falle eines Kartendatendiebstahls bzw. bei Verdacht eines Kartendatendiebstahls.
15 Haftung
Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen und soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, haftet der Vertragspartner insbesondere für durch ihn oder durch von ihm beigezogene Dritte verschuldete Schäden, die checksum aus mangelhafter Erfüllung seiner Pflichten, namentlich im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich entstehen. Insbesondere ist checksum berechtigt, eventuelle durch schuldhafte Pflichtverletzung des Vertragspartners oder durch von ihm beigezogene Dritte verursachte Schadenersatzforderungen sowie Straf- und/oder Bearbeitungsgebühren der Lizenzgeber und weitere fallbezogene Aufwendungen an den Vertragspartner weiterzubelasten. Der Vertragspartner stellt checksum in voller Höhe hiervon frei und übernimmt diese Forderungen und die weiteren fallbezogenen Aufwendungen.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, haften checksum oder von ihr beigezogene Dritte im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Regeln. Die Haftung von checksum für leichte Fahrlässigkeit wird vollumfänglich wegbedungen.
Die Haftung der Vertragsparteien wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die gesetzliche Produkthaftung bleiben davon unberührt.
16 Benachrichtigungen
Sofern im Vertragsmodul keine andere Form ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgen Benachrichtigungen schriftlich. Schriftlichkeit beinhaltet auch Mitteilungen auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder via einer von checksum im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellten Plattform).
17 Änderungen und Ergänzungen der Vertragsmodule, inkl. Gebühren
Änderungen und Ergänzungen der Vertragsmodule, insbesondere der AGB und der weiteren integrierenden Bestandteile, bedürfen für ihr Zustande- kommen der Schriftform.
checksum behält sich vor, die Vertragsmodule, insbesondere die AGB und die weiteren integrierenden Bestandteile sowie die Gebühren, jederzeit zu ändern und zu ergänzen. Diese Änderungen bzw. Ergänzungen werden dem Vertragspartner mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich bekanntgegeben. Zeigt der Vertragspartner seine Ablehnung der mit- geteilten Änderungen bzw. Ergänzungen nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen bzw. Ergänzungen schriftlich an, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen bzw. Ergänzungen. Davon ausgenommen sind Änderungen des Preis- und Leistungsverzeichnisses; das jeweils anwendbare Preis- und Leistungsverzeichnis wird auf dem Partner- bzw. Händlerportal publiziert und tritt mit der Publikation in Kraft.
Das Ergreifen von Sicherungsmassnahmen gemäss Ziffer 2.4, Abs. 3, Änderungen des Systems gemäss Ziffer 4.1, Abs. 3 sowie Änderungen von Gebühren innerhalb eines vereinbarten Gebührenrahmens gelten nicht als Änderungen im Sinne dieser Ziffer und berechtigen deshalb nicht zu einer Kündigung.
18 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
18.1 Inkrafttreten
Das Vertragsmodul tritt grundsätzlich mit Versand der Aufschaltbestätigung durch checksum an den Vertragspartner in Kraft. Ist jedoch im Vertragsmodul explizit die Gegenzeichnung durch checksum vorgesehen, tritt das Vertragsmodul mit Unterzeichnung der Vertragsparteien in Kraft.
18.2 Dauer
Das Vertragsmodul wird auf unbestimmte Dauer, jedoch mindestens für die allenfalls vereinbarte Mindestvertragsdauer geschlossen. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer verlängert sich das Vertragsmodul jeweils automatisch um weitere 12 Monate, sofern es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wurde.
Das Kündigungsrecht des Vertragspartners gemäss Ziffer 17 sowie das Recht der Vertragsparteien auf sofortige Beendigung aus wichtigen Grün- den gemäss Ziffer 18.4 bleiben vorbehalten.
18.3 Ordentliche Kündigung
Das Vertragsmodul kann, sofern nicht anders vereinbart, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten per Einschreiben gekündigt werden, erstmals auf das Ende der Mindestvertragsdauer, anschliessend auf jeden jeweils 12 Monate hinter dem Ende der Mindestvertragsdauer liegenden Termin. Fehlt eine Mindestvertragsdauer, so gilt als Kündigungstermin das jährlich wiederkehrende Datum der Unterzeichnung des Vertragsmoduls durch den Vertragspartner. Die Kündigung eines Vertragsmoduls bewirkt keine Kündigung der weiteren Vertragsmodule.
18.4 Ausserordentliche Kündigung
Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit berechtigt, die Vertragsmodule mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- schwerwiegende oder wiederholte Verletzungen von Bestimmungen des Vertragsmoduls durch eine der Vertragsparteien;
- wiederholte Beanstandungen/Rückbelastungen und/oder von Karten-/ Herausgeber anderer elektronischer Zahllungsmittel als betrügerisch gemeldete Transaktionen (gemäss Ziffer 10);
- sonstige Ungereimtheiten bei abgerechneten Transaktionen;
- eine wesentliche Änderung der Eigentums- und Kontrollverhältnisse des Vertragspartners;
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners.
Die ausserordentliche Kündigung von Vertragsmodulen für die Akzeptanz bargeldloser Zahlungsmittel berechtigt checksum zur sofortigen Beendigung aller bestehenden Vertragsmodule.
18.5 Automatische Vertragsauflösung
Die Vertragsmodule werden automatisch aufgelöst, ohne dass es einer Kündigung bedarf, falls der Vertragspartner während 2 Jahren keine Einlieferung von Transaktionen vorgenommen hat.
Die automatische Auflösung von Vertragsmodulen für die Akzeptanz bargeldloser Zahlungsmittel bewirkt die automatische Auflösung aller bestehenden Vertragsmodule.
18.6 Folgen der Vertragsbeendigung
Die Verpflichtungen aus den Ziffern 6.3 (Aufbewahrungspflicht), 14 (Datenschutz), 15 (Haftung), 18.6 (Folgen der Vertragsbeendigung), 19 (Vertraulichkeit), 20.3 (Abtretungsverbot) und 20.7 (Anwendbares Recht und Gerichtsstand) bestehen auch nach der Beendigung eines Vertragsmoduls weiter.
Nach Beendigung des Vertragsmoduls hat der Vertragspartner sämtliche nach aussen für Kunden erkennbare Hinweise auf die entsprechenden Dienstleistungen von checksum zu entfernen.
Bei Kündigung eines Vertragsmoduls ist checksum berechtigt, die Auszahlung der Vergütungen an den Vertragspartner per sofort und für 180 Tage über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsmoduls hinaus zurückzubehalten, um sie mit allfälligen nachträglich eintreffenden Forderungen, insbesondere Rückbelastungen, zu verrechnen. Sollte ein Straf- oder anderweitiges Rechtsverfahren gegen den Vertragspartner eröffnet bzw. Strafanzeige gegen den Vertragspartner erstattet worden sein, behält sich checksum das Recht vor, die Auszahlung der Vergütungen mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens zurückzubehalten.
19 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die vereinbarten Konditionen sowie alle ihnen bei der Erfüllung der Vertragsmodule bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbaren Informationen, Unterlagen, Daten und Verfahrenstechniken, die weder öffentlich noch allgemein zugänglich sind geheim zu halten und diese jeweils nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei Dritten zugänglich zu machen. Dies hindert die Vertragsparteien nicht an der Preisgabe vertraulicher Informationen, sofern diese auf der Ausübung zwingender gesetzlicher Bestimmungen basiert.
20 Schlussbestimmungen
20.1 Weisungsrecht von checksum
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die technischen, organisatorischen und administrativen Weisungen und Anleitungen von checksum sowie der Terminal- bzw. Infrastrukturlieferanten zu beachten.
20.2 Vermittlungstätigkeit von checksum
checksum tritt auch als Vermittler für andere Acquirer und Infrastrukturanbieter auf und vermittelt dabei deren Verträge in deren Namen, Risiko und auf deren Rechnung. Vertragsparteien für die so erbrachten Leistungen sind der jeweilige Leistungserbringer und der Vertragspartner.
20.3 Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Rechten oder Pflichten des Vertragspartners gegenüber checksum ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von checksum zulässig.
20.4 Einbeziehung Dritter/Übertragung auf Konzerngesellschaften
checksum behält sich das Recht vor, jederzeit Dritte mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen, ohne den Vertragspartner benachrichtigen zu müssen.
checksum ist berechtigt, das Vertragsmodul auf eine andere Konzerngesellschaft zu übertragen. Dabei wird der Vertragspartner in geeigneter Weise benachrichtigt.
20.5 Rechtsverzicht
Sollten Rechte aus den Vertragsmodulen durch checksum nicht geltend gemacht werden, stellt dies in keiner Weise einen Verzicht auf diese Rechte dar, es sei denn, es wird von checksum eine ausdrückliche schriftliche Verzichtserklärung abgegeben.
20.6 Salvatorische Klausel
Wird eine Bestimmung der Vertragsmodule (inklusive Gebühren) für ungültig erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und sind so auszulegen, wie wenn das betroffene Vertragsmodul ohne die ungültige Bestimmung abgeschlossen worden wäre. Das gleiche gilt für Vertragslücken.
20.7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle abgeschlossenen Vertragsmodule abgeleiteten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und checksum unterstehen Schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug.